Radverkehr: Sind Fahrraddashcams erlaubt?

Immer mehr Radfahrerinnen und Radfahrer fahren mit Kameras an ihren Fahrrädern. Actioncams, Dashcams, Fahrraddashcams; montiert am Rad, am Helm oder am eigenen Körper. Doch was ist eigentlich eine Dashcam? Sind Dashcams überhaupt erlaubt? Und hilft der Videobeweis im Falle eines Fahrradunfalls?

Johannes im Dashbike Trikot

Was ist eine Dashcam?

Zunächst einmal muss man den Begriff „Dashcam“ differenzieren. Denn nicht alles, was unter als Dashcam verkauft wird, ist auch wirklich eine Dashcam. Einfache Kameras, wie die Actioncam GoPro, die ohne spezielle Technik und oder Sensorik dauerhaft aufzeichnen, gehören eher nicht dazu. Doch eine einheitliche Definition für eine Dashcam gibt es nicht. Der Begriff „Dashcam“ kann lediglich mit „Armaturenbrett-Kamera“ übersetzt werden.

Denn ursprünglich kommen die sogenannten Dashcams aus Russland, China und den USA, wo sie in Autos oder LKW im Fahrzeuginneren – auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe – befestigt werden. Durch die Verbreitung spektakulärer Verkehrsaufnahmen und Fahrmanövern wurden die Dashcams auch in Europa immer populärer und bereits vor einigen Jahren in den ersten Fahrzeugen von ihren Nutzern nachträglich montiert.

Sinn und Zweck einer Dashcam ist es, das Verkehrsgeschehen entlang der eigenen Fahrtstrecke zu filmen und die Aufnahmen in gefährlichen Situationen - wie beispielsweise in Unfällen - zu sichern. Diese Aufnahmen haben in erster Linie eine Schutzfunktion für den Nutzer selbst, da dieser bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall gegebenenfalls seine Unschuld beweisen kann.

Die neutrale, unverfälschte und wertfreie Dokumentation des Unfallherganges, kann helfen, die Frage des Verschuldens eines Unfalles durch sachliche Rekonstruktion zu klären. Doch sind Dashcams überhaupt erlaubt? Weit verbreitet ist die Meinung, Dashcams seien verboten, doch stimmt das wirklich?

Die Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Dashcams war sich lange Zeit nicht einig. Höhere Instanzen kamen zu anderen Ergebnissen als niedrigere oder umgekehrt. Es kam stets zu einer Interessenabwägung zwischen den Beteiligten im Einzelfall. Wessen Recht ist schutzbedürftig, welches Interesse ist höher zu gewichten?

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Dashcam verboten - Der Fall vor Gericht

Mit diesen Fragen befasste sich letztendlich der BGH im Sommer 2018 als höchstrichterliche Instanz. Im konkreten Fall kam es zur Kollision zweier Fahrzeuge, wobei selbst ein hinzugezogener Sachverständiger den Unfallhergang – und damit den Schuldigen, bzw. den Hauptverursacher, – nicht zweifelsfrei klären konnte. Die Schilderungen beider Fahrzeugführer seien prinzipiell möglich, so das Ergebnis des Sachverständigen.

Letztendlich könnte nur noch die Dashcam, die in einem der beiden Fahrzeuge angebracht war, dazu beitragen, der Unfallhergang zu rekonstruieren, den Unfallverursacher ausfindig zu machen. Doch das Landgericht ließ die Aufnahmen der Dashcam nicht zu, hat diese für unzulässig erklärt. Sie unterliegen dem Beweisverwertungsverbot, da sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, so die Entscheidung des zuständigen Landgerichtes. Die entstandenen Sachschäden seien je zur Hälfte selbst zu tragen. Die entscheidenden Vorinstanzen waren das AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15 sowie das LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17.

Die Entscheidung des Senats

Mit dieser Entscheidung wollte sich der vermeintlich Geschädigte nicht zufriedengeben. Obwohl er in den ersten beiden Instanzen mit seinem Anliegen, das Gericht möge die Aufnahmen seiner Dashcam zur Klärung heranziehen, scheiterte, verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter, zog vor die höchste Instanz, den Bundesgerichtshof. Der Senat des BGH entschied daraufhin folgendes:

„Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.“

Eine dauerhafte und anlasslose Aufzeichnung von Bild- oder Videoaufnahmen entlang der Wegstrecke ist nicht erlaubt! Somit sollten GoPro und andere Actioncams sowie auch sogenannte Dashcams, die dauerhaft aufzeichnen, nicht verwendet werden.

"Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.“
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0088/18

Letztendlich wurden im Zuge einer Interessensabwägung die Interessen sowie die Schutzwürdigkeit der Rechte beider betroffenen Parteien im Einzelfall bewertet und gewichtet. Der BGH kam zu dem Urteil, dass die vorgelegten Aufnahmen der Dashcam zur Beweissicherung vor Gericht verwendet werden dürfen, da die Interessen des Klägers in diesem besonderen Einzelfall der Schutzbedürftigkeit der Interessen des Beklagten überwiegen.

Vorsicht bei der Verwendung von Actioncams und sogenannten Dashcams!

Allerdings empfiehlt es sich, äußerst sorgsam im Umgang mit Videoaufnahmen und der Verwendung von Kameras – auch im Straßenverkehr – umzugehen. Die nicht hinreichend begründete und anlasslose Verkehrsaufzeichnung, die Actioncams und viele Dashcams jedoch anfertigen, kann zu empfindlichen Strafen und erheblichen Forderungen der vermeintlich Geschädigten führen.

„Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.“

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0088/18

Sind Dashcams erlaubt?

Dieses BGH-Urteil sorgt immer wieder für Verwirren, da der BGH zwar entschieden hat, was verboten ist, nicht jedoch definiert hat, was erlaubt ist. So gibt er grundsätzlich den Hinweis, dass die Videoaufnahmen von Dashcams prinzipiell erlaubt sein können, wenn:

  • Die Aufnahmen aufgrund einer kurzen, anlassbezogenen Aufzeichnung erfolgen und
  • Die Aufnahmen in regelmäßigen Abständen überschrieben werden und
  • Wenn die dauerhafte Speicherung erst durch einen konkreten Anlass erfolgt.

Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Gesetze und Normen des BDSG und anderen Gesetzesbüchern zu berücksichtigen.

Dashcams sind also nicht verboten! Aber sie sind auch nicht immer erlaubt! Dashcams können lediglich unter Berücksichtigung aller relevanten Gesetze und Vorschriften in engem Rahmen genutzt werden. Sie müssen zudem mit einer Vielzahl an Technik ausgestattet und entsprechend gestaltet sein.

dashcam official

Was ist mit Fahrrad-Dashcams?

Anderes Fahrzeug, gleiche Rechte. Auch für Fahrradfahrer*innen gelten dieselben Vorschriften zur Verwendung von Dashcams wie für Autofahrer*innen. Die Wahl des Verkehrsmittels hat keinen Einfluss auf die geltende Rechtslage. Prinzipiell ist es daher denkbar, Autodashcams am Fahrrad anzubringen.

Dennoch gibt es erhebliche Unterschiede von Dashcams für Autos und Fahrraddashcams. Kfz-Dashcams sind für den Einsatz im Innenraum konzipiert, benötigen eine feste Stromverbindung und sind nicht wassergeschützt. Sicherheitskameras für Fahrradfahrer benötigen jedoch genau das. Dashcams für Radfahrer gibt es bislang keine geeigneten. Auch Bikeright kommt zu diesem Entschluss. Doch eine einzigartige Lösung kommt nun auf den Markt: Dashbike.

https://bikeright.de/ratgeber/dash-cams-was-bringen-sie-fahrradfahrern-und-wo-liegen-die-gefahren/

Fahrrad-Dashcam – Dashbike

Die Dashbike, eine spezielle Dashcam für Fahrradfahrer*innen mit Abstandsmesser, GPS und Sturzerkennung wurde genau für diesen Anwendungsfall entwickelt. Sie wird allen technischen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen gerecht und kann zur Geltendmachung von Ansprüchen vor Gericht als Beweismittel herangezogen werden. Die Zulässigkeit und Datenschutzkonformität der Dashbike ist mit einem umfassenden und eigens dafür angefertigten Rechtsgutachten bestätigt!

Radfahren – aber sicher! Mit Dashbike.

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