Verkehrsregeln für Radfahrer*innen – Was dürfen sie und was dürfen sie nicht?

Damit die Fahrt auf dem Fahrrad im öffentlichen Verkehr nicht zum Problem wird, oder Unfälle verursacht werden, klären wir in diesem Blog auf: Das dürfen Radfahrende - und das nicht. Sie sind im Vergleich zu Autofahrer*innen die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Trotzdem gelten auch für sie Regeln im Straßenverkehr, an die sie sich halten müssen.

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Wie bei Autofahrer*innen ist es selbstverständlich untersagt, alkoholisiert Fahrrad zu fahren. Denn schon ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille kann man sich jede Menge Ärger einhandeln. Ab 1,6 Promille wird das Radfahren sogar zur Straftat und man muss mit einer Geldstrafe rechnen. Darüber hinaus kann es außerdem zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kommen, diese kostet zusätzlich zu Geldstrafe einige hundert Euro. Bei Verweigerung der Teilnahme oder Nichtbestehens dieses Tests wird der Führerschein für einige Zeit eingezogen.

Es gilt weiterhin ein generelles Fahrverbot für Radfahrer in Fußgängerzonen und auf Gehwegen. Für Kinder gilt hier jedoch aus Sicherheitsgründen eine Sonderregelung. Bis zum Alter von acht Jahren müssen sie den Fußweg benutzen, zwischen acht und zehn haben sie die Wahl zwischen dem Gehweg und der Straße.

Auch an roten Ampeln kommt es nicht selten zu Spannungen zwischen Auto- und Radfahrer*innen. Hier gilt: Das Fahrrad ist nicht dazu verpflichtet, sich an einer roten Ampel hinten anzustellen. Bei stehendem Verkehr darf es rechts an den Autos vorbeifahren. Dabei sollte jedoch langsam gefahren und umsichtig agiert werden, damit es zu keinen Unfällen kommt.
Das Überfahren einer roten Ampel ist genauso untersagt, wie für Autofahrer*innen und wird mit einem Bußgeld von bis zu 100 Euro geahndet. Sollte es dabei jedoch auch noch zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen, muss man neben einer hohen Geldstrafe von bis zu 160 Euro auch noch mit einem Punkt im Flensburger Verkehrsregister rechnen. Ampeln mit einem Fahrradsymbol gelten für alle Radfahrende auf dem Radweg vor den normalen Ampeln. 

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Wer beim Fahrradfahren Musik hören möchte, kann das grundsätzlich tun, solange man den Verkehr um sich herum akustisch wahrnehmen kann. Dennoch bewies eine Studie, dass Musik hören, selbst bei einer geringen Lautstärke, schon zu einer verminderten Reaktionszeit von bis zu 20 Prozent führt. Das erhöht ein Unfallrisiko enorm und deshalb sollte man sich überlegen, ob man nicht doch lieber auf die Kopfhörer verzichtet und den Sound des Straßenverkehrs genießt.

Auch wenn Autos und Fahrräder sich nicht immer besonders gut zurechtkommen, sind Radfahrende nicht dazu verpflichtet auf Seitenwege auszuweichen. Ist aber ein Radweg explizit benutzungspflichtig gekennzeichnet, müssen sie ihn auch benutzen, außer dieser ist durch Baustellen, parkende Autos oder ähnliches nicht befahrbar. Für Radfahrer*innen gilt ebenfalls das Rechtsfahrgebot. Hält man sich nicht daran. riskiert man ein Bußgeld von 15 Euro sowie eine Mitschuld im Falle eines Unfalls.
Genauso wie im Auto hinter dem Steuer, ist das Telefonieren auf dem Fahrrad untersagt. Hier müssen beide Straßenverkehrsteilnehmer mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen.
Auch wenn das Tragen von Helmen auf dem Fahrrad in vielen Situationen sehr empfehlenswert wäre, gibt es in Deutschland keine Helmpflicht. Selbst wer sein Rennrad nicht zur Beförderung, sondern zur sportlichen Ertüchtigung nutzen möchte, ist nicht dazu verpflichtet, einen Helm zu tragen.
Ebenfalls spielt die Beleuchtung an Fahrrädern eine große Rolle im Straßenverkehr. Hier galt bislang die Dynamo-Pflicht, von der nur Rennräder bis 11kg ausgenommen waren, welche auch ein Batterielicht haben durften. Doch im Laufe der Zeit wurde das Batterielicht immer beliebter und war dem Dynamo auch technisch ebenbürtig. Aus diesem Grund entstand eine Gesetzesneuerung, welche besagt, dass nun auch eine Kombination aus Dynamoscheinwerfer und Batterierücklicht zulässig ist. Darüber hinaus haben Front-Scheinwerfer und Rücklicht über ein Prüfzeichen (die sogenannte K-Nummer) des Kraftfahrt-Bundesamtes zu verfügen.
Einige Lichter besitzen auch eine Blinkfunktion, diese sind jedoch verboten, weil sie es anderen Verkehrsteilnehmern erschweren den Radfahrer zu orten und dadurch ein erhöhtes Unfallrisiko bedingen. Aus diesem Grund sind im Straßenverkehr nur dauerhafte Lichter zugelassen.
Es wird deutlich: Radfahrer*innen müssen sich ähnlich wie Autofahrer*innen täglich durch einen Dschungel aus Regeln und Gesetzten kämpfen. Wir hoffen, Du hast jetzt den vollen Durchblick. Gute Fahrt!

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